Mountainbiken bei Nacht

Mountainbiken bei Nacht auf einen Blick

  • Pflicht im Verkehr: Wer öffentliche Straßen und Wege befährt, braucht die Ausrüstung nach § 67 StVZO — Scheinwerfer für weißes Abblendlicht, rote Schlussleuchte, Rückstrahler vorn, hinten, an den Pedalen und zur Seite.
  • Bauartgenehmigung: Die Leuchten müssen nach § 22a Abs. 1 Nr. 22 StVZO amtlich genehmigt und nach § 22a Abs. 2 StVZO mit Prüfzeichen gekennzeichnet sein — Wellenlinie, Buchstabe K, Nummer (§ 7 Abs. 1 FzTV).
  • Erlaubt ist mehr als früher: Akku- und Batterieleuchten (§ 67 Abs. 1 Satz 3 StVZO), Tagfahrlicht und Fernlicht (§ 67 Abs. 3 Satz 5), Bremslicht (§ 67 Abs. 4 Satz 3). Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind unzulässig (§ 67 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4).
  • Die typische MTB-Lampe fällt durch: Ihr fehlt regelmäßig das Prüfzeichen, und sie blendet — beides passt nicht zu § 22a Abs. 2 StVZO und § 67 Abs. 3 Satz 2 StVZO.
  • Helmlampe: zusätzlich sinnvoll, weil sie dorthin leuchtet, wohin du schaust. Sie ersetzt die vorgeschriebene Beleuchtung am Rad nicht.
  • Lux und Lumen: Lumen ist der Lichtstrom, Lux die Beleuchtungsstärke (Anlage 1 zu § 1 EinhV). Für die Ausleuchtung zählt, wie das Licht verteilt wird — nicht die größte Zahl auf der Verpackung.
  • Kälte kostet Laufzeit: Rechne im Winter mit weniger Brenndauer als im Datenblatt und plane eine Reserve ein.

Mountainbiken bei Nacht ist für die einen der besondere Reiz, für die anderen schlicht die einzige Zeit, die neben Arbeit und Familie bleibt. Wer im Herbst und Winter nach Feierabend fährt, kommt fast zwangsläufig auf öffentlichen Wegen an — auf dem Weg zum Trail, auf der Verbindung zwischen zwei Waldstücken, auf der Heimfahrt. Und genau dort gilt nicht die Bikepark-Logik, sondern das Straßenverkehrsrecht. Dieser Beitrag trennt beides sauber: was vorgeschrieben ist, was zulässig ist, und was fahrtechnisch und technisch sinnvoll ist.

Die Beleuchtungspflicht: was § 67 StVZO verlangt

Die zentrale Norm ist § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie heißt „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“ und gilt für jedes Fahrrad, das im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen wird — auch für ein Mountainbike, auch für ein Pedelec, auch dann, wenn du nur zwei Kilometer bis zum Waldrand rollst.

§ 67 Abs. 1 Satz 1 StVZO formuliert den Grundsatz: Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Zwei Anforderungen stecken darin — die Ausrüstung muss vorhanden sein, und sie muss genehmigt sein. Beides ist zu prüfen.

Wann das Licht zu benutzen ist, steht nicht in der StVZO, sondern in § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO: während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVO dürfen sie dabei nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Die vorgeschriebene Ausrüstung im Überblick

EinrichtungAnforderungFundstelle
ScheinwerferEin oder zwei nach vorn wirkende Scheinwerfer für weißes Abblendlicht; so einzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden§ 67 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVZO
Rückstrahler vornMindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler§ 67 Abs. 3 Satz 4 StVZO
SchlussleuchteMindestens eine Schlussleuchte für rotes Licht§ 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StVZO
Rückstrahler hintenEin roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“; darf mit der Schlussleuchte in einem Gerät verbaut sein§ 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVZO
PedalrückstrahlerNach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen§ 67 Abs. 5 Satz 1 StVZO
Seitliche KenntlichmachungWahlweise retroreflektierende Ringe an Reifen, Felgen oder Speichen, vollständig weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen, oder je Rad zwei um 180 Grad versetzte gelbe Speichenrückstrahler§ 67 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StVZO
EnergiequelleLichtmaschine, Batterie, wieder aufladbarer Energiespeicher oder eine Kombination daraus§ 67 Abs. 1 Satz 3 StVZO

Für die Anbauhöhen gibt § 67 Abs. 8 StVZO eine Tabelle vor: Der Scheinwerfer für Abblendlicht und der vordere Rückstrahler gehören zwischen 400 und 1.200 Millimeter über die Fahrbahn, Schlussleuchte und hinterer Rückstrahler zwischen 250 und 1.200 Millimeter. Das ist bei Mountainbikes mit langem Sattelauszug oder tief montierter Sattelstützenleuchte durchaus eine Größe, die man einmal nachmessen sollte.

Abnehmbare Leuchten — erlaubt, aber mit Bedingung

Nach § 67 Abs. 2 Satz 4 StVZO dürfen Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle abnehmbar sein. Sie müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Für das MTB heißt das: Du darfst die Lampen tagsüber im Rucksack lassen. Sobald es dämmert, gehören sie ans Rad. Die Rückstrahler dagegen sind Bestandteil der Ausrüstung und nicht wetterabhängig.

§ 67 Abs. 2 Satz 2 StVZO verlangt außerdem, dass die Einrichtungen während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen gesichert und ständig einsatzbereit sind. Ein Gummiband, das die Lampe auf der ersten Wurzelpassage nach unten kippen lässt, erfüllt das nicht. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StVZO dürfen lichttechnische Einrichtungen nicht verdeckt sein — ein Punkt, den ein voll bepackter Lenker oder eine Rahmentasche schnell berührt.

Bauartgenehmigung und Prüfzeichen des KBA

Der zweite Teil der Pflicht ist der, an dem die meisten Hochleistungslampen scheitern. § 67 Abs. 1 Satz 4 StVZO ordnet an, dass alle lichttechnischen Einrichtungen — mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern — den Anforderungen des § 22a StVZO genügen müssen.

§ 22a Abs. 1 Nr. 22 StVZO zählt die betroffenen Teile ausdrücklich auf: Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht — auch mit Fernlicht-, Tagfahrlicht- oder Standlichtfunktion —, Schlussleuchten, auch mit Bremslicht- oder Standlichtfunktion, Leuchten für weißes und rotes Licht, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und die retroreflektierenden Mittel an Reifen, Felgen und Speichen. Sie alle müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.

§ 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO zieht daraus die Konsequenz: Solche Fahrzeugteile dürfen nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Verwendung einer nicht gekennzeichneten Leuchte ist damit nicht bloß ein Schönheitsfehler, sondern der Verstoß gegen eine ausdrückliche Verbotsnorm.

Wie das Prüfzeichen aussieht, regelt § 7 Abs. 1 der Fahrzeugteileverordnung (FzTV): Es besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Der Kennbuchstabe für lichttechnische Einrichtungen ist das K. Zugeteilt wird das Prüfzeichen vom Kraftfahrt-Bundesamt. Nach § 7 Abs. 4 FzTV ist es auf jedem entsprechenden Fahrzeugteil gut lesbar, dauerhaft und jederzeit feststellbar anzubringen.

Praktisch heißt das: Du suchst am Gehäuse der Lampe nach einer kleinen Wellenlinie mit einem K und einer Zahl dahinter. Findest du sie nicht, ist die Leuchte für den öffentlichen Verkehr in Deutschland nicht vorgesehen — unabhängig davon, was auf der Verpackung steht.

Was seit den Änderungen der StVZO zulässig ist

Die Vorschrift ist über die Jahre deutlich moderner geworden. Drei Punkte sind für Mountainbiker relevant.

FunktionZulässig?Fundstelle
Batterie- oder Akkubetrieb statt DynamoJa, ausdrücklich — auch als Kombination mit einer Lichtmaschine§ 67 Abs. 1 Satz 3 StVZO
Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion im ScheinwerferJa, zusätzlich zum Abblendlicht; das Tagfahrlicht nach UN-Regelung Nr. 87§ 67 Abs. 3 Satz 5 StVZO
Bremslichtfunktion in der SchlussleuchteJa, zusätzlich; nach UN-Regelung Nr. 50§ 67 Abs. 4 Satz 3 StVZO
Blinkender ScheinwerferNein — ausdrücklich unzulässig§ 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO
Blinkende SchlussleuchteNein — ausdrücklich unzulässig§ 67 Abs. 4 Satz 4 StVZO
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)Ja, wenn nach UN-Regelung Nr. 50 oder Nr. 148 genehmigt und nach UN-Regelung Nr. 74 angebaut§ 67 Abs. 5 Satz 6 StVZO

Der Blinkmodus, den viele Akkuleuchten anbieten, ist damit für Scheinwerfer und Schlussleuchte am Fahrrad im öffentlichen Verkehr in Deutschland nicht zulässig. Das ist kein Auslegungsspielraum, sondern steht wörtlich in der Verordnung. Ein Fahrtrichtungsanzeiger dagegen — also ein echter Blinker mit eigener Genehmigung — ist etwas anderes und ausdrücklich erlaubt.

Für Pedelecs enthält § 67 Abs. 7 StVZO eine eigene Regel: Die Beleuchtung darf an den Antriebsakku gekoppelt werden, wenn nach dem entladungsbedingten Abschalten der Tretunterstützung noch mindestens zwei Stunden ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage gewährleistet ist oder der Antriebsmotor übergangsweise als Lichtmaschine dienen kann. Für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden, gilt das nach § 67 Abs. 7 Satz 2 StVZO nicht.

Warum die MTB-Hochleistungslampe im Verkehr regelmäßig ausfällt

Die klassische Nachtfahrlampe für den Trail ist eine runde Aluminiumlampe mit mehreren LED, oft mit externem Akkupack, oft mit 1.500 bis 4.000 Lumen und mehreren Leuchtstufen. Sie ist für die Ausleuchtung von Wurzeln, Steinen und Kurvenausgängen im Wald gebaut. Für den öffentlichen Verkehr ist sie es meistens nicht — aus drei Gründen, die man auseinanderhalten sollte.

  • Kein Prüfzeichen. Die Lampe ist nicht bauartgenehmigt und trägt kein K-Prüfzeichen. Damit greift § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO: Verwendung ohne Prüfzeichen ist nicht zulässig.
  • Blendung. Ihre Lichtverteilung ist rund und ohne obere Begrenzung. § 67 Abs. 3 Satz 2 StVZO verlangt, dass der Scheinwerfer so eingestellt sein muss, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Eine rundstrahlende Lampe erfüllt das im Gegenverkehr nicht, egal wie tief du sie neigst — dann leuchtest du nur noch das Vorderrad an.
  • Blinkmodi. Viele Modelle haben eine Blinkstufe. Deren Benutzung als Scheinwerfer ist nach § 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO unzulässig.

Ein Verstoß gegen § 67 StVZO ist nach § 69a Abs. 4 Nr. 8 StVZO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht dafür in der laufenden Nummer 230 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV einen Regelsatz von 20 Euro vor. Wer vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen entgegen § 17 Abs. 1 StVO nicht oder in verdecktem Zustand benutzt, findet sich in der laufenden Nummer 73 wieder — ebenfalls 20 Euro, mit Gefährdung mehr.

Die praktikable Lösung ist eine doppelte Ausrüstung: eine zugelassene, gekennzeichnete Lampe am Lenker für die Fahrt auf öffentlichen Straßen und Wegen, dazu die Trail-Lampe für das Gelände. Wer nur eine mitnimmt, sollte wissen, welche der beiden Rollen sie nicht ausfüllt.

Helmlampe zusätzlich zur Lenkerlampe

Fahrtechnisch ist die Kombination aus Lenker- und Helmlampe der eigentliche Gewinn der Nachtfahrt. Die Lenkerlampe leuchtet dorthin, wohin das Vorderrad zeigt — sie modelliert den Untergrund, weil ihr flacher Lichteinfall Wurzeln und Steine Schatten werfen lässt. Die Helmlampe leuchtet dorthin, wohin du schaust: in den Kurvenausgang, den die Lenkerlampe noch nicht erfasst, an den Baum, hinter dem der Trail abbiegt, auf die Kette, wenn du unterwegs schrauben musst. Weil ihr Licht fast parallel zur Blickachse verläuft, flacht sie den Untergrund optisch ab. Deshalb ersetzt sie die Lenkerlampe nicht, sondern ergänzt sie.

Rechtlich ist die Einordnung zurückhaltender zu formulieren, als es viele Ratgeber tun. § 67 StVZO regelt lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern. Eine am Helm getragene Lampe ist keine Einrichtung am Fahrzeug und wird von der Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht erfasst — sie erfüllt die Pflichtausstattung folglich auch nicht. Die vorgeschriebenen Leuchten müssen unabhängig davon am Rad vorhanden und nach § 17 Abs. 1 StVO benutzt werden. Der ADAC bewertet Helm- und Stirnlampen als zusätzlich erlaubt, aber nicht als Ersatz. Eine ausdrückliche Regelung, die Helmlampen am Fahrrad erlaubt oder verbietet, konnte ich in StVZO und StVO nicht finden; wer die Frage rechtssicher beantwortet haben will, sollte sie im Einzelfall klären lassen.

Unabhängig von der Genehmigungsfrage gilt das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Eine Helmlampe mit voller Leistung auf Augenhöhe des Gegenverkehrs ist im Zweifel genau die Gefährdung, die die Norm vermeiden will. Auf Wegen mit Gegenverkehr gehört die Helmlampe auf die niedrigste Stufe oder aus.

Mountainbike bei Nacht mit Beleuchtung
Lenkerlampe und Helmlampe ergänzen sich: die eine modelliert den Untergrund, die andere leuchtet in den Kurvenausgang.

Lux gegen Lumen — was die Zahlen bedeuten

Beide Einheiten sind gesetzliche Einheiten im Messwesen und in Anlage 1 zu § 1 der Ausführungsverordnung zum Einheiten- und Zeitgesetz (EinhV) aufgeführt. Sie messen aber verschiedene Dinge, und genau daraus entsteht die Verwirrung im Handel.

GrößeEinheitWas sie beschreibtWofür sie taugt
LichtstromLumen (lm)Die gesamte Lichtmenge, die die Lampe in alle Richtungen abgibtGrober Vergleich der Leistungsklasse. Sagt nichts darüber, wo das Licht landet.
BeleuchtungsstärkeLux (lx)Wie viel Licht auf einer bestimmten Fläche ankommtAussagekräftiger für die Frage, wie hell der Weg vor dir tatsächlich ist — aber nur mit Angabe des Messpunkts.
LichtstärkeCandela (cd)Die Lichtmenge in eine bestimmte RichtungGrundgröße hinter den Anforderungen an Lichtverteilung und Blendfreiheit.

Zwei Lampen mit denselben 1.000 Lumen können völlig unterschiedlich fahren: Die eine wirft einen breiten, gleichmäßigen Teppich vor das Vorderrad, die andere einen engen Spot in dreißig Meter Entfernung. Die Lumenzahl unterscheidet sie nicht. Deshalb ist bei zugelassenen Lampen die Lichtverteilung — die scharfe obere Hell-Dunkel-Grenze — das eigentliche Qualitätsmerkmal und nicht die höchste Zahl.

Eine Anmerkung zur oft zitierten Zehn-Lux-Anforderung: Ein Mindestwert in Lux steht nicht im geltenden Wortlaut des § 67 StVZO. Er ergibt sich aus den technischen Anforderungen, nach denen im Bauartgenehmigungsverfahren nach § 22a StVZO geprüft wird. Wer eine belastbare Aussage über den aktuell geltenden Prüfwert braucht, muss die geltende Fassung dieser technischen Anforderungen heranziehen — der Verordnungstext selbst gibt sie nicht her. Für die Kaufentscheidung ist der Umweg ohnehin entbehrlich: Trägt die Lampe das K-Prüfzeichen, hat sie die Prüfung bestanden.

Leuchtdauer, Kälte und die Reserve

Die auf der Packung angegebene Leuchtdauer gilt für die niedrigste Stufe, für einen neuen Akku und für Raumtemperatur. Nachts im Winter trifft keine dieser drei Voraussetzungen zu. Lithium-Ionen-Zellen geben bei Kälte weniger Energie ab als bei zwanzig Grad; ein Teil davon kommt beim Aufwärmen zurück, ein Teil nicht. Eine belastbare, herstellerübergreifende Prozentzahl für den Kapazitätsverlust bei einer bestimmten Temperatur konnte ich nicht sauber belegen — die Werte hängen von Zellchemie, Alter und Entladestrom ab. Deshalb hier keine Zahl, sondern die praktische Konsequenz.

  • Plane die Tourlänge nach der höchsten Leuchtstufe, die du tatsächlich fahren willst — nicht nach der Angabe für die Sparstufe.
  • Trage externe Akkupacks körpernah, etwa in der Innentasche der Jacke statt außen am Rahmen.
  • Nimm eine zweite Lichtquelle mit. Eine kleine LED-Taschenlampe im Taschenformat wiegt kaum etwas und rettet dich, wenn du unterwegs einen Schlauch wechseln musst — dann bleibt die Helmlampe für den Rest der Abfahrt geladen.
  • Prüfe den Ladestand vor der Ausfahrt, nicht am Trailhead. Ein tiefentladener Akku, der über Wochen im kalten Keller lag, liefert nicht das, was der Anzeigebalken verspricht.

Sichtbarkeit gegen Ausleuchtung

Die beiden Anforderungen an eine Nachtfahrt sind nicht dasselbe. Ausleuchtung heißt: Ich erkenne den Untergrund früh genug, um zu reagieren. Sichtbarkeit heißt: Andere erkennen mich früh genug, um zu reagieren. Für die erste sorgt der Scheinwerfer, für die zweite die Schlussleuchte, die Rückstrahler und die Kleidung.

Der Gesetzgeber hat für die Sichtbarkeit erheblich mehr geregelt als für die Ausleuchtung — die seitliche Kenntlichmachung nach § 67 Abs. 5 Satz 2 StVZO, die Pedalrückstrahler, der weiße Rückstrahler vorn. Rückstrahler funktionieren ohne Strom und ohne Akku; sie fallen nicht aus. Genau deshalb sind sie Pflicht und nicht optional, und genau deshalb sollte man sie nicht abschrauben, weil sie am Trail-Bike stören. Reflektierende Elemente an Jacke, Rucksack und Schuhen ergänzen das wirksam, weil sie sich mit dem Tritt bewegen: Ein Reflex, der sich im Rhythmus des Pedalierens auf und ab bewegt, wird schneller als Mensch auf einem Rad gedeutet als ein statischer Lichtpunkt.

Fahrpraxis im Dunkeln

Die Technik ist die eine Hälfte, das Fahren die andere. Vier Punkte, die sich in der Praxis bewähren.

  • Bekannte Strecken zuerst. Ein Trail sieht nachts anders aus als am Tag: Der Lichtkegel nimmt dir die Übersicht über die Linie, Schatten täuschen Stufen vor, die keine sind. Fahre nachts zunächst, was du bei Tag kennst.
  • Tempo herausnehmen. Deine Sichtweite ist die Reichweite deines Lichts. Die Geschwindigkeit muss dazu passen — das ist im Übrigen nichts anderes als das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO, wonach nur so schnell gefahren werden darf, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
  • Klare Brille. Äste, Insekten und aufgewirbelter Dreck treffen nachts genauso wie am Tag, nur siehst du sie später kommen. Eine klare Scheibe statt der getönten ist die einfachste Anpassung.
  • Nicht allein, oder mit Meldung. Wer allein fährt, hinterlässt vorher Route und geplante Rückkehrzeit bei jemandem. Ein Handy mit Restladung gehört dazu — das ist der Unterschied zwischen einer unangenehmen und einer gefährlichen Nacht.

Wer regelmäßig in der kalten Jahreszeit fährt, findet die passende Kleidung und die Materialpflege im Beitrag zum Mountainbiken im Winter. Was insgesamt in den Rucksack gehört, steht in der Ausrüstungsliste für die Tagestour.

Was ein Verstoß kostet

SachverhaltFundstelleRegelsatz
Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen in Betrieb genommen§ 67 StVZO, § 69a Abs. 4 Nr. 8 StVZO; BKat lfd. Nr. 23020 Euro
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder in verdecktem Zustand benutzt§ 17 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO; BKat lfd. Nr. 7320 Euro
Dasselbe mit Gefährdungzusätzlich § 1 Abs. 2 StVO; BKat lfd. Nr. 73.1erhöhter Satz

Die Beträge sind der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) entnommen. Sie sind Regelsätze für den gewöhnlichen Fall; sie sagen nichts über die zivilrechtliche Seite. Kommt es zum Unfall und war das Rad nicht vorschriftsmäßig beleuchtet, ist eine Mithaftung nach § 254 BGB die naheliegende Folge — das ist der teurere Teil.

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Häufige Fragen zur Fahrradbeleuchtung beim Mountainbiken

Darf ich meine MTB-Hochleistungslampe auf der Straße benutzen?

Regelmäßig nicht. Ihr fehlt fast immer die Bauartgenehmigung und damit das Prüfzeichen; § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO lässt die Verwendung ungekennzeichneter lichttechnischer Einrichtungen nicht zu. Hinzu kommt die Blendung, die § 67 Abs. 3 Satz 2 StVZO ausschließt. Für das Gelände abseits öffentlicher Wege stellt sich die Frage nicht — dort gilt die StVZO nicht.

Woran erkenne ich eine zugelassene Lampe?

Am Prüfzeichen: einer Wellenlinie von drei Perioden, dem Kennbuchstaben K für lichttechnische Einrichtungen und einer Nummer (§ 7 Abs. 1 FzTV). Es wird vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilt und ist nach § 7 Abs. 4 FzTV dauerhaft und gut lesbar am Teil anzubringen.

Sind Akkuleuchten erlaubt oder brauche ich einen Dynamo?

Akkuleuchten sind erlaubt. § 67 Abs. 1 Satz 3 StVZO nennt Lichtmaschine, Batterie, wieder aufladbaren Energiespeicher oder eine Kombination daraus gleichrangig als Energiequelle. Batterien und Energiespeicher selbst sind nach § 67 Abs. 1 Satz 4 StVZO von der Bauartgenehmigungspflicht ausgenommen — die Leuchte, die daran hängt, ist es nicht.

Darf mein Rücklicht blinken?

Nein. § 67 Abs. 4 Satz 4 StVZO bestimmt ausdrücklich, dass blinkende Schlussleuchten unzulässig sind; für Scheinwerfer gilt dasselbe nach § 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO. Etwas anderes gilt für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 67 Abs. 5 Satz 6 StVZO mit eigener Genehmigung zulässig sind.

Reicht eine Helmlampe als Beleuchtung aus?

Nein. Die vorgeschriebenen Einrichtungen nach § 67 StVZO gehören ans Fahrrad; eine am Helm getragene Lampe erfüllt diese Anforderung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Als Ergänzung ist sie fahrtechnisch wertvoll und wird auch vom ADAC als zusätzlich erlaubt bewertet.

Muss ich die Lampen tagsüber am Rad haben?

Scheinwerfer, Leuchten und Energiequelle dürfen nach § 67 Abs. 2 Satz 4 StVZO abnehmbar sein, müssen aber während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Die Rückstrahler sind davon nicht erfasst — sie gehören dauerhaft ans Rad.

Was ist wichtiger: Lux oder Lumen?

Beide beschreiben unterschiedliche Größen — Lumen den Lichtstrom, Lux die Beleuchtungsstärke (Anlage 1 zu § 1 EinhV). Für die Fahrpraxis entscheidend ist die Lichtverteilung: eine saubere Hell-Dunkel-Grenze, breite Ausleuchtung im Nahbereich und ausreichende Reichweite. Eine hohe Lumenzahl allein sagt darüber nichts.

Quellen

Über Downhill-Freak 15 Artikel
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